Neue Grundsätze fördern den Einsatz von PDF: Bundesministerium der Finanzen befürwortet Einsatz von PDF bei Aufbewahrung steuerrelevanter Unterlagen

L1

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte kürzlich die neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Darin wird explizit erlaubt, dass steuerrelevante Dokumente in ein PDF-Format konvertiert werden dürfen, sofern ihre maschinelle Auswertbarkeit erhalten bleibt. Dies betrifft auch E-Mails, beispielsweise wenn deren Inhalt aus einem Handels- oder Geschäftsbrief besteht. Die Rückwandlung von PDF/A-3-Dateien in ein Bildformat wie TIFF oder JPEG sind nicht zulässig. Darüber hinaus findet ZUGFeRD als das neue, auf PDF/A-3 basierende Datenmodell für den elektronischen Rechnungsaustausch Anwendung. Die PDF Association als internationaler Verband, der PDF-Anwendungen für digitale Dokumente, die auf offenen Standards basieren, fördert, begrüßt die Novellierung ausdrücklich.

Mit den GoBD, die ab Veranlagungszeiträumen nach dem 31. Dezember 2014 gelten, werden die GoBS aus 1995 ersetzt. Waren in den GoBS keine Angaben über das zu nutzende Aufbewahrungsformat zu finden, sind in den GoBD diese nun eindeutig genannt. Dem Gesetzgeber geht es in erster Linie darum, dass die maschinelle Auswertbarkeit digital erzeugter Dokumente erhalten bleibt. Ein Kriterium, das in den GoBS keinerlei Berücksichtigung fand. Eingehende elektronische Handels- und Geschäftsbriefe dürfen mit den GoBD nach PDF konvertiert werden, wenn „die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden“. Selbiges trifft auf selbst erstellte  Dokumente, wie beispielsweise Ausgangsrechnungen zu. Das BMF schreibt jedoch vor, dass beide Versionen, also das Ursprungsformat des Dokumentes und das Konvertierformat aufzubewahren sind. Die PDF Association empfiehlt hierzu die Nutzung von PDF/A-3, denn damit können beide Varianten in einer Datei als sogenannte hybride Archivierung zusammenhängend aufbewahrt werden.

„Mit den GoBD haben Unternehmen jetzt klare rechtliche Handlungsvorgaben, in welchem Format steuerrelevante Unterlagen aufzubewahren sind“, sagt Thomas Zellmann, Geschäftsführer der PDF Association. „Dabei freut es uns natürlich, dass das PDF-Format hier explizit zum Tragen kommt.“

Quelle: www.pdfa.org

Foto „head“: fotolia©mindscanner

Pressemitteilung veröffentlicht am 11.12.2014 in News (In- und Ausland), Sonstige Produkte / Services / Dienstleistungen.
Schlagwörter: