Neue Rahmenbedingungen für den Palettentausch

Jeder, der Paletten in den Verkehr bringt, haftet für deren Gebrauchsfähigkeit. Dies beinhaltet die neue UIC-Norm 435-4, die auf Basis des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) überarbeitet wurde. Ein Verstoß kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Wirtschaftlicher Schaden droht zudem Unternehmen, die die Umsatzsteuerpflicht beim Palettentausch nicht beachten.

Doch wann genau wird beim Palettentausch Umsatzsteuer fällig und wie muss der Tausch selbst auf der Rechnung ausgewiesen werden? Auf diese und viele weitere Fragen geht Hans Petrikat, Geschäftsführer der epm Paletten-Management-Kooperation GmbH & Co. KG und ausgewiesener Experte in allen Fragen auf dem Gebiet der Lademittelbewirtschaftung und deren juristischen Grundlagen in der Veranstaltungsreihe „Die Zukunft der Mehrweg-Ladungsträger in Deutschland“ ein. Die Veranstaltungen werden vom Hannoveraner Beratungsunternehmen 2mal6 organisiert und erfolgen als Impulsvortrag, 1-Tages- oder 3-Tages-Workshop an unterschiedlichen Orten. Die nächsten Impulsvorträge finden am 8. November 2011 in Köln sowie am 15. November 2011 in Frankfurt statt.

„Logistik-Dienstleister müssen sich auf umfangreiche Änderungen beim Handling von Paletten einstellen“, erklärt Claudia Lersch, geschäftsführende Gesellschafterin des Beratungsunternehmens 2mal6 GmbH in Hannover. „Im Rahmen der Veranstaltungen gehen wir unter anderem auf die Beurteilung von Palettenqualitäten, die den Marktbedürfnissen und dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen ein und geben Empfehlungen zum rechtsssicheren Umgang mit den neuen Regularien.“

Die Empfehlungen für das Handling und die Beurteilung von Mehrweg-Ladungsträgern orientieren sich an berufsgenossenschaftlichen Regularien (BGR 234), dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) sowie der Verpackungsverordnung und dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz. Bei Zuwiderhandlung drohen erhebliche Konsequenzen: Je nach Art und Umfang der Verstösse kann es zu einer strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Verhängung von Bußgeldern in Höhe von bis zu 3.000 Euro kommen. Werden die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht nicht berücksichtigt, ist unter Umständen sogar der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

„Vielen Unternehmern ist nicht bewusst, dass sie sich mit ihrem Handeln nicht rechtssicher bewegen. Dies kann spätestens bei einer Umsatzsteuerprüfung zu einem bösen Erwachen führen. Selbst dann, wenn diese erst in zwei, drei Jahren erfolgt“, so Lersch. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, so ihr Tipp, sollte die eigenen Prozesse, speziell auch die Abrechnungsmodalitäten, prüfen und den 2 neuen Regelungen anpassen. Auch Qualitätshandbücher benötigen ggfs. entsprechende Ergänzungen. Unternehmen, die hier Unterstützung wünschen, können auf das Know-how des Beratungsunternehmens zurückgreifen. 2mal6 bietet neben Informationsveranstaltungen und Workshops auch die Anpassung sämtlicher Prozesse, Dokumente und Handbücher an.

Weitere Informationen: www.2mal6.de

Pressemitteilung veröffentlicht am 25.10.2011 in Dies + Das, News (In- und Ausland).