Post muss WEB.DE und GMX PostIdent für DE-Mail-Identifizierung zur Verfügung stellen – Deutsche Post AG unterliegt im Rechtsstreit über PostIdent Verfahren

Das Landgericht Köln hat einer Klage gegen die Deutsche Post AG (DPAG) im Streit um die Nutzung von PostIdent für DE-Mail stattgegeben. Die DPAG hatte einen Vertrag über PostIdent Dienste für die Identifizierung von potentiellen DE-Mail-Kunden der Marken WEB.DE und GMX kurzfristig gekündigt. Diese Kündigung ist jedoch nach Ansicht des Landgerichts unwirksam.

Das DE-Mail-Gesetz, mit dem die digitale Kommunikation künftig rechtssicher wird und das in diesen Tagen in Kraft treten soll, sieht eine eindeutige Identifizierung der Teilnehmer vor. Auch wenn WEB.DE und GMX bei dieser Identifizierung vorzugsweise auf Dienstleister setzen, die sich nach Terminabsprache den Personalausweis Zuhause oder am Arbeitsplatz vorzeigen lassen, bleibt die DPAG mit ihrem PostIdent-Verfahren in Markt beherrschender Stellung.

Die Post beabsichtigt, sich mit einem eigenem Produkt für den DE-Mail-Standard akkreditieren zu lassen. Um der Konkurrenz von WEB.DE und GMX, deren De-Mail-Dienste im Sommer starten, den Wettbewerb zu erschweren, hatte die DPAG ihre Stellung bei PostIdent auszunutzen versucht. Nun muss die DPAG auch Verbrauchern, die eine DE-Mail der Marken WEB.DE und GMX nutzen, den Identifizierungsdienst PostIdent zur Verfügung stellen.

WEB.DE- und GMX-Geschäftsführer Jan Oetjen zeigt sich über den Ausgang des Verfahrens erfreut: „Die Post versucht ihr E-Post-Produkt am Markt zu etablieren – was einerseits verständlich ist, da wir mit mehr als 30 Millionen aktiven Mail-Kunden um Jahre voraus sind. Allerdings sollte die Post ihre Stellung im PostIdent-Verfahren nicht ausnutzen, sondern sich wieder dem fairen Wettbewerb stellen.“

Bis heute haben sich mehr als 800.000 Nutzer der beiden großen Mail-Anbieter WEB.DE und GMX eine eigene DE-Mail-Adresse gesichert. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die beiden Marken die Identifizierungsphase beginnen.

Zitate aus dem heutigen Urteil:

“ (..) Die Beklagte nimmt im Bereich der für den De-Mail-Dienst konformen Identifizierungsleistungen eine marktbeherrschende Stellung ein.“

“ (..) Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten liegt darin, dass sie gegenüber den Klägerinnen die Verweigerung der Dienstleistungen mit ihren eigenen Wettbewerbschancen auf dem De-Mail-Markt begründet. Hier liegt ein Fall des Behinderungsmissbrauchs vor.“

“ (..) Für dieses missbräuchliche Verhalten der Beklagten findet sich keine sachliche Rechtfertigung. Die Beklagte nutzt vielmehr ihre Marktmacht aus, um sich auf einem Markt einen Vorteil zu verschaffen.“

“ (..) Im Übrigen ist die Beklagte den Klägerinnen wegen der Verweigerung der Dienstleistungen und dem Verstoß gegen Art. 102 AEUV gemäß § 33 Abs. § GWB schadensersatzpflichtig. Die Klägerinnen als von der Maßnahme Betroffene sind für den Anspruch aktiv legitimiert.“

Quelle: www.1und1.de